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Der Abschluss des Servicevertrages bzw. die Bestätigung des Auftrags erfolgt allein auf der Basis dieser Bedingungen, deren ausschließliche Gültigkeit der Auftraggeber durch Unterzeichnung des Vertrages bzw. der Bestätigung des Auftrags anerkennt. Andere Bedingungen sind ungültig.Der Auftragnehmer ist an sein Angebot bzw. Kostenvoranschlag 14 Tage ab Zugang beim Auftraggeber gebunden.Die Angebote bzw. Kostenvoranschläge sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen (schriftlichen) Bestätigung durch den Auftragnehmer innerhalb der oben genannten Frist. Der Vertrag gilt auch als abgeschlossen, wenn der Auftragnehmer die Leistungen innerhalb der oben genannten Frist ausführt.
Insbesondere sind alle in Angeboten, Kostenvoranschlägen, Prospekten, Anzeigen usw. enthaltenen Angebote auch bezüglich der Preisangaben freibleibend und unverbindlich. Alle Änderungen und Nebenabreden bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.Schriftlich bestätigte Preisangaben sind verbindlich und schließen die gesetzliche Mehrwertsteuer ein.Liegt zwischen Abschluss des Vertrages und dem vorgesehen Zeitpunkt der Lieferung ein Zeitraum vom mehr als drei Monaten und ändert sich während dieses Zeitraumes der Satz der Mehrwertsteuer oder ändern sich während dieses Zeitraumes Material- und/oder Lohnkosten, so ändert sich der Bruttopreis entsprechend; auch wenn ein Festpreis oder Pauschalpreis vereinbart wurde. Weitergehende gesetzliche Ermächtigungen zur Weitergabe von Mehrwertsteueränderungen an den Auftraggeber bleiben unberührt.Beide Parteien verpflichten sich, alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf evtl. Rechtsnachfolger – auch bei Vermietung oder Verpachtung – zu übertragen.
Vertragsdauer und Kündigung richten sich nach den diesbezüglichen Bestimmungen des Servicevertrages bzw. der Auftragsbestätigung. Im Übrigen bleiben die beiderseitigen Rechte zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt.Der Auftraggeber verzichtet bei Abschluss des Vertrages darauf, bei einer vorzeitigen Kündigung durch den Auftragnehmer, von diesem Schadenersatz zu verlangen.
Vor der Tätigkeitsaufnahme durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, den Inhaber bzw. seine Mitarbeiter in sämtliche vorhandenen technischen Einrichtungen des zu betreuenden Anwesens und in die Gesamtanlage einzuweisen, auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen und sämtliche erforderliche Schlüssel zu übergeben.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Leistungsverzeichnis des Servicevertrages oder in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Leistungen ordentlich durchzuführen. Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang und -standard gewahrt bleibt.
Die vereinbarten Leistungen beschränken sich nur auf die im Leistungsverzeichnis zur Betreuung ausgewiesenen Einrichtungen.Im Rahmen der Haustechnik übernimmt der Aufragnehmer Kleinreparaturen an den Einrichtungen, soweit die Arbeitszeit eine halbe Stunde je Vorgang nicht überschreitet, und im Einzelfall nichts Abweichendes geregelt ist, wenn diese Dienstleistung Bestandteil des Servicevertrags ist.Material und Ersatzteile für die Behebung kleinerer Schäden werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.Vereinbarte turnusmäßige Leistungen können nur während der normalen Arbeitsstunden an Werktagen von Montag bis Freitag oder nach gesonderter Vereinbarung erbracht werden.Termine und Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich festzulegen.Ist Verbindlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart, so sind schriftliche Termine und Fristen im Zweifel unverbindlich.Die Fristen beginnen mit Vertragsabschluss.Werden nachträglich wirksam Veränderungen vereinbart, so entfallen damit zugleich früher vereinbarte Termine und Fristen.Wird ein unverbindlicher Termin oder eine unverbindliche Frist überschritten, so kann der Auftraggeber vier Wochen nach Fristüberschreitung den Auftragnehmer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit Ablauf der gesetzten Frist kommt der Auftragnehmer in Verzug.Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, so kommt der Verkäufer bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder Ablauf der Lieferfrist in Verzug.Besteht der Auftraggeber auf Lieferung, so kann er Ersatz des Verzugsschadens daneben nur verlangen, wenn dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.In jedem Fall, in dem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftlich eine Nachlieferfrist von vier Wochen mit Hinweis setzen, dass er die Abnahme des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt.Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurück zu treten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Letzterer beschränkt sich im Falle leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des Brutto-Gesamtpreises.Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrungen und unverschuldete Betriebsstörungen - insbesondere auch beim Herstellerwerk - verändern die in die vorstehend genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsverzögerungen.
Werden dem Auftragnehmer im Rahmen der haustechnischen Betreuung Schäden und Mängel am betreuten Objekt bekannt, erstattet er dem Auftraggeber unverzüglich Meldung.Bei Heizungsausfall, Wasserrohrbruch, Lifteinschluss oder Stromunterbrechung hat der Auftragnehmer Anspruch auf den Einsatz des Notdienstes, soweit die Durchführung des Notdienstes Vertragsbestandteil ist.Der Auftragnehmer ist berechtigt und beauftragt, den Schaden, falls erforderlich, sofort selbst oder unter Einschaltung von Dritten zu Lasten des Auftraggebers, auch ohne vorherige Benachrichtigung, zu beheben. In diesen Fällen wird der Auftragnehmer unverzüglich nach Behebung des Schadens Nachricht über Art und Umfang desselben dem Auftraggeber zukommen lassen.Wird die Durchführung größerer Reparaturen oder Erneuerungen erforderlich, so unterbreitet der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Kostenvoranschlag und wird ggf. unter Einschaltung von Fachfirmen aufgrund der gesonderten Beauftragung tätig. Nothilfemaßnahmen bei Notdiensteinsätzen werden vom Auftragnehmer ohne ausdrückliche Beauftragung durch den Auftraggeber durchgeführt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ohne Berechnung kaltes/warmes Wasser und Strom für den Betrieb von Maschinen und in dem für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Umfang eine Entsorgungsmöglichkeit am Objekt zur Verfügung zu stellen.Bei Bedarf überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unentgeltlich einen geeigneten verschließbaren Raum für Materialien, Geräte und Maschinen.Der Auftraggeber ist verpflichtet den Vertragsgegenstand dem Auftragnehmer so zu übergeben das der Auftragnehmer nicht in der Ausführung seiner Vertraglichen Leistungen behindert wird. Dies gilt auch bei Saisonbedingten Serviceverträgen/Dienstleistungen.
Der Auftraggeber hat die Ausführung der Dienstleistung bzw. den Liefergegenstand bei Übernahme bzw. unverzüglich danach sorgfältig zu überprüfen/begutachten.Reklamationen sind durch den Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen, nach der Durchführung der Leistung durch den Auftragnehmer diesem schriftlich mitzuteilen, um damit eine sofortige objektive Feststellung der Beanstandungen zu garantieren.Der Auftraggeber muss den Mangel in dem Zustand, in dem er sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befand, zur Besichtigung durch den Auftragnehmer bereithalten.Bei einer rechtzeitig und ordnungsgemäß gerügten Beanstandung, ist der Auftragnehmer zur Nacharbeit verpflichtet und berechtigt.Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jegliche Gewährleistung aus.
Die Rechnungen sind ohne (Skonto-)Abzug nach Erbringung der Dienstleistung zu begleichen; die Zahlungen haben grundsätzlich bargeldlos auf ein vom Auftragnehmer zu benennendes Konto zu erfolgen.Anderweitige Zahlungsmodalitäten sind nur verbindlich, wenn der Auftragnehmer vorher seine Zustimmung erteilt hat. Alle weiteren dabei anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Auftraggeber grundsätzlich nicht berechtigt.Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur dann möglich, wenn seine Gegenforderung unumstritten ist oder ein rechtskräftiger Titel gegen den Auftragnehmer vorliegt.Ein Zurückhaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem Vertrag berührt.Werden vom Auftragnehmer Leistungen erbracht, für die ein gesonderter Auftrag erteilt wurde oder bei dem es sich um kleinere Reparaturen oder Nothilfemaßnahmen handelt, so wird hierüber eine gesonderte Rechnung an den Auftraggeber erstellt, die ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig ist.Kommt der Aufraggeber mit der Bezahlung der Vergütung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen mit 3 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Bundesbank zu berechnen.Verlangt der Auftraggeber Ersatz des Verzugsschadens in Form von Verzugszinsen, so werden diese mit 2 % p. a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.Verlangt der Auftragnehmer Schadensersatz wegen nicht Erfüllung, so beträgt dieser 25 % des Bruttopreises.In beiden Fällen ist der Betrag höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer einen höheren oder der Auftraggeber einen niedrigeren Schaden nachweist.
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die von ihm oder seinen Mitarbeitern bei der Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen entstehen und schuldhaft verursacht wurden.Eine Haftung für Schäden, die durch Mängel am betreuten Anwesen bzw. an der Sache entstanden sind, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Gleiches gilt für Schäden aufgrund Betriebsstörungen, behördlicher Eingriffe, Streiks, Aussperrung, Umwelteinflüssen, Naturkatastrophen oder Ausfall von Winterdiensteinsätzen auf Grund eines Technischen Defektes des Räumgerätes.Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz wegen unmittelbarer, mittelbarer oder Folgeschäden betreffend des Winterdienstes (wie z.B. durch Streumittel) sind ausdrücklich ausgeschlossen. Gleiches gilt für Schäden, die durch strafbare Handlungen von Mitarbeitern des Auftragnehmers verursacht wurden.Ebenso wird eine Haftung für die auf dem Betriebsgelände befindlichen Gegenstände, insbesondere nicht für abgestellte Anhänger, Boote, Motoren und Zubehör ausgeschlossen.Das Gleiche gilt bei Diebstahl, Feuer, Unwetter oder abhandengekommenen uns überlassenen Gegenständen. Auch für Test - oder Probefahrten wird keine Haftung übernommen.Für ordnungsgemäß übergebene Gegenstände sichern wir eine pflegliche und sorgfältige Behandlung zuDie Haftung des Auftragnehmers für nachweislich durch ihn oder seine Mitarbeiter im Rahmen der erbrachten Leistungen verursachten Schäden wird ausdrücklich auf die Deckung von 500,00 Euro beschränkt.Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz wegen unmittelbarer, mittelbarer oder Folgeschäden sind ausgeschlossen.Mit Ablauf des Betreuungsvertrages oder der Beendigung der Einzelleistungen endet die Haftungsverpflichtung des Auftragnehmers.Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft liefert der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers Ersatz oder bessert nach.Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit Übergabe.Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.Stehen dem Auftragnehmer gegen das Herstellerwerk oder einen sonstigen Vorlieferanten weitergehende Ansprüche zu, als sie gemäß vorstehender Regelungen dem Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer zustehen, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Auftragnehmer die Abtretung seiner Ansprüche gegen das Herstellerwerk bzw. dem Vorlieferanten zu verlangen.Hat der Auftraggeber von diesem Recht Gebrauch gemacht, so ist er verpflichtet, zunächst und vorrangig die abgetretenen Ansprüche geltend zu machen und nur dann berechtigt, auf seine vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche gegen den Auftragnehmer zurückzugreifen, wenn die Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche endgültig fehlgeschlagen ist.
Als Gerichtsstand wird im Verhältnis zu Auftraggebern (Vollkaufleute/nicht Vollkaufleute) sind, Stuttgart vereinbart.In Rechtsstreitigkeiten mit natürlichen und/oder juristischen Personen, die zur Ausübung des Rechtsgeschäftes berechtigt oder zugelassen sind, und ihren Firmensitz im Inland oder europäischen Ausland haben, ist der Gerichtstand Stuttgart.
Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, treten automatisch die gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.Darüber hinaus bleiben die übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam.